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   OVG Niedersachsen, 15.04.2011 - 9 LB 146/09   

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OVG Niedersachsen, 15.04.2011 - 9 LB 146/09 (https://dejure.org/2011,11628)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 15.04.2011 - 9 LB 146/09 (https://dejure.org/2011,11628)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 15. April 2011 - 9 LB 146/09 (https://dejure.org/2011,11628)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Abwassergebührenkalkulation für geplante Sanierungsmaßnahmen und Nachberechnung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Eine Abwasserbeseitigung darf den Aufwand für die im Kalkulationszeitraum geplanten Sanierungsmaßnahmen an seinem Kanalnetz als Reparaturaufwand in die Kalkulation einstellen; Durch frühere Leistungen verursachte Kosten können nicht erstmals in die Nachberechnung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abwassergebühren und die geplanten Sanierungsmaßnahmen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Eine Abwasserbeseitigung darf den Aufwand für die im Kalkulationszeitraum geplanten Sanierungsmaßnahmen an seinem Kanalnetz als Reparaturaufwand in die Kalkulation einstellen; Durch frühere Leistungen verursachte Kosten können nicht erstmals in die Nachberechnung ...

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Niedersachsen, 18.09.2003 - 9 LB 390/02

    Inanspruchnahme eines Abwasserbeseitigungssystems durch eine Nachbargemeinde;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.04.2011 - 9 LB 146/09
    Letzterer kann nur die neuen Abschreibungsbeträge auf der Kostenseite ausweisen (vgl. Urteil des Senats vom 18.9.2003 - 9 LB 390/02 - und Beschluss vom 19.9.2008 - 9 LA 444/07 -, jeweils zitiert nach juris; Lichtenfeld: in Driehaus, Kommunalabgenrecht, Stand: März 2011, § 6 Rdnr. 733a).

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats müssen Zinsvorteile aus Abschreibungserlösen, die sich auf beitragsfinanzierte Anlagenteile beziehen und nicht sofort für Abwasserbeseitigungszwecke verwendet werden, dem Abwassergebührenhaushalt gutgeschrieben werden, wenn die Kosten der Abwasserbeseitigung vollständig über Gebühren gedeckt, nicht also teilweise durch den allgemeinen Gemeindehaushalt beglichen werden (vgl. dazu im Einzelnen Beschluss des Senats vom 16.8.2002 - 9 LA 152/02 - und Urteil vom 18.9.2003 - 9 LB 390/02 -).

    Allerdings hat der Senat mit Blick darauf, dass es für die Rechtmäßigkeit von Normen im Allgemeinen und des Abgabensatzes im Besonderen regelmäßig nur auf das Ergebnis des Rechtsetzungsverfahrens und - mangels entsprechender Rechtsvorschriften - nicht auf den Vorgang der Willensbildung ankommt, angenommen, dass einzelne Fehler bei der zugrundeliegenden Kalkulation unbeachtlich sind, wenn sie nicht zu einer nennenswerten Erhöhung des Abgabensatzes führen (vgl. Beschluss des Senats vom 5.3.2010 - 9 LA 409/08 - unter Verweis auf Urteile des Senats vom 26.7.2000 - 9 L 4640/99 -, juris, zum Beitragsrecht; vom 4.11.2002 - 9 LB 215/02 - und vom 18.9.2003 - 9 LB 390/02 - zum Gebührenrecht, jeweils zitiert nach juris).

  • VG Würzburg, 04.10.2006 - W 2 K 05.958
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.04.2011 - 9 LB 146/09
    Die Kosten für diese Sanierungsmaßnahmen sind daher über Abschreibungen zu refinanzieren (vgl. Beschluss des Senats vom 19.9.2008 - 9 LA 444/07 - VG Würzburg, Urteil vom 4.10.2006 - W 2 K 05.958 -, zitiert nach juris; Lichtenfeld: in Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 733 a; Schulte/Wiesemann: in Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnr. 351 b).

    Diese Maßnahmen wirken rein periodenbezogen und ändern weder die betriebsüblichen Nutzungszeiten noch die Abschreibungsfristen (vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 4.10.2006, a.a.O.; Lichtenfeld: in Driehaus, a.a.O.; § 6 Rdnr. 733 a).

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.06.1998 - 2 L 22/96

    Kostenüberschreitung bei Abfallgebühr

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.04.2011 - 9 LB 146/09
    Solche Kosten, die nicht in die Gebührenkalkulation eingestellt wurden, können nicht erstmals in folgenden Rechnungsperioden als Unterdeckung berücksichtigt werden (vgl. Lichtenfeld: in Driehaus, a.a.O., § 6 Rn 726e; Rosenzweig/Freese, a.a.O., § 5 Rn. 78; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.6.1998 - 2 L 22/96 -, juris; wohl auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.1.2010 - 9 A 1469/08 -, juris).

    In beiden Fällen ist eine Unterdeckung, die nach den Maßgaben des § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG in den nächsten Kalkulationszeitraum übertragen werden könnte, nicht gegeben (vgl. dazu auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.6.1998 - 2 L 22/96 -, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 16.08.2002 - 9 LA 152/02

    Abwasserbeseitigungssystem; Abwassergebühr; Anlagenteil; Beteiligung; Dritter;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.04.2011 - 9 LB 146/09
    Zu gebührenfähigen Kosten im Sinne des § 5 Abs. 2 NKAG können solche längerfristigen Investitionen nur dadurch werden, dass sie über eine Abschreibung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 4 NKAG der jeweiligen Kalkulationsperiode zugeordnet werden (vgl. Beschluss des Senats vom 16.8.2002 - 9 LA 152/02 -, juris, m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats müssen Zinsvorteile aus Abschreibungserlösen, die sich auf beitragsfinanzierte Anlagenteile beziehen und nicht sofort für Abwasserbeseitigungszwecke verwendet werden, dem Abwassergebührenhaushalt gutgeschrieben werden, wenn die Kosten der Abwasserbeseitigung vollständig über Gebühren gedeckt, nicht also teilweise durch den allgemeinen Gemeindehaushalt beglichen werden (vgl. dazu im Einzelnen Beschluss des Senats vom 16.8.2002 - 9 LA 152/02 - und Urteil vom 18.9.2003 - 9 LB 390/02 -).

  • OVG Niedersachsen, 04.11.2002 - 9 LB 215/02

    Abschreibung; Anschaffungswert; Behördenleiter; betriebswirtschaftlicher

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.04.2011 - 9 LB 146/09
    Allerdings hat der Senat mit Blick darauf, dass es für die Rechtmäßigkeit von Normen im Allgemeinen und des Abgabensatzes im Besonderen regelmäßig nur auf das Ergebnis des Rechtsetzungsverfahrens und - mangels entsprechender Rechtsvorschriften - nicht auf den Vorgang der Willensbildung ankommt, angenommen, dass einzelne Fehler bei der zugrundeliegenden Kalkulation unbeachtlich sind, wenn sie nicht zu einer nennenswerten Erhöhung des Abgabensatzes führen (vgl. Beschluss des Senats vom 5.3.2010 - 9 LA 409/08 - unter Verweis auf Urteile des Senats vom 26.7.2000 - 9 L 4640/99 -, juris, zum Beitragsrecht; vom 4.11.2002 - 9 LB 215/02 - und vom 18.9.2003 - 9 LB 390/02 - zum Gebührenrecht, jeweils zitiert nach juris).
  • OVG Niedersachsen, 26.07.2000 - 9 L 4640/99

    Abwasserkanal; Beitrag; Beitragssatz; betriebsfertige Herstellung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.04.2011 - 9 LB 146/09
    Allerdings hat der Senat mit Blick darauf, dass es für die Rechtmäßigkeit von Normen im Allgemeinen und des Abgabensatzes im Besonderen regelmäßig nur auf das Ergebnis des Rechtsetzungsverfahrens und - mangels entsprechender Rechtsvorschriften - nicht auf den Vorgang der Willensbildung ankommt, angenommen, dass einzelne Fehler bei der zugrundeliegenden Kalkulation unbeachtlich sind, wenn sie nicht zu einer nennenswerten Erhöhung des Abgabensatzes führen (vgl. Beschluss des Senats vom 5.3.2010 - 9 LA 409/08 - unter Verweis auf Urteile des Senats vom 26.7.2000 - 9 L 4640/99 -, juris, zum Beitragsrecht; vom 4.11.2002 - 9 LB 215/02 - und vom 18.9.2003 - 9 LB 390/02 - zum Gebührenrecht, jeweils zitiert nach juris).
  • VGH Bayern, 25.02.1998 - 4 B 97.399
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.04.2011 - 9 LB 146/09
    Denn damit bewegt sich der Einrichtungsträger nicht in einem seinem Einschätzungsspielraum unterliegenden, sondern in einem gesetzlich durch § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG determinierten Bereich, für den die zitierte Rechtsprechung nicht gilt (so Beschluss des Senats vom 5.3.2010 - 9 LA 409/08 -, a.a.O.; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 25. Februar 1998 - 4 B 97.399 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2010 - 9 A 1469/08

    Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren entgegen dem Kostenüberschreitungsverbot;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.04.2011 - 9 LB 146/09
    Solche Kosten, die nicht in die Gebührenkalkulation eingestellt wurden, können nicht erstmals in folgenden Rechnungsperioden als Unterdeckung berücksichtigt werden (vgl. Lichtenfeld: in Driehaus, a.a.O., § 6 Rn 726e; Rosenzweig/Freese, a.a.O., § 5 Rn. 78; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.6.1998 - 2 L 22/96 -, juris; wohl auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.1.2010 - 9 A 1469/08 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 22.06.2009 - 9 LC 409/06

    Ermessensfehlerfreie Festlegung des Gebührensatzes durch den Kreistag;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.04.2011 - 9 LB 146/09
    Bleibt die Tatsachengrundlage trotz Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung zweifelhaft, hat er das vorhandene Tatsachenmaterial in seine Erwägungen einzubeziehen und eine hierauf gegründete Prognoseentscheidung zu fällen (vgl. Urteil des Senats vom 22.6.2009 - 9 LC 409/06 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 28.06.2012 - 11 LC 234/11

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gebühren durch die Gemeinde bei Hilfeleistung der

    Allerdings bezieht sich, wie sich etwa aus dem in § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 NKAG angeführten Kalkulationszeitraum von regelmäßig nicht mehr als drei Jahren ergibt, die Kalkulation auf einen in die Zukunft gerichteten Zeitraum, so dass grundsätzlich - wie hier - für die Vergangenheit aus Abrechnungen ermittelte (betriebswirtschaftliche) Kosten entsprechend auf die Zukunft hochzurechnen bzw. zu schätzen sind (vgl. zu diesem Periodenbezug der Kalkulation Nds. OVG, Urt. v. 15.4.2011 - 9 LB 146/09 -, juris, Rn. 24; Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, a. a. O., § 6, Rn. 277; Rosenzweig/Freese, a. a. O., Rn. 64).

    Wegen der von der Beklagten selbst aufgezeigten irrtümlichen Einbeziehung von Erstattungsbeträgen an andere eigene Untergliederungen (Fachbereiche und Betriebe) haben sich bei der Auflösung der Hilfskostenstellen geringfügig zu hohe ansatzfähige Kosten ergeben, die jedoch insgesamt bei ansatzfähigen Jahreskosten von 43.266,01 EUR statt der der Kalkulation zu Grunde gelegten 43.891,12 EUR weniger als 2% ausmachen und dementsprechend nach § 2 Abs. 1 Satz 3 NKAG (der insoweit nur die zuvor bestehende Rechtslage wiedergibt, vgl. Nds. OVG, Urt. v. 15.4.2011, a. a. O., Rn. 40, zur Unbeachtlichkeit von Rechenfehlern mit geringfügigen Folgen) einen unbeachtlichen Mangel darstellen; eine daraus ggf. folgende (anteilige) Kostenüberdeckung ist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 NKAG (im folgenden Zeitraum) auszugleichen.

  • OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 9 KN 162/17

    Allgemeinanteil; Allgemeininteresse; Anliegergrundstück; Anliegergrundstücke;

    Solche Kosten, die nicht in die Gebührenkalkulation eingestellt wurden, können nicht erstmals in folgenden Rechnungsperioden als Unterdeckung berücksichtigt werden (Senatsurteile vom 17.7.2012, a. a. O., Rn. 25 m. w. N.; vom 15.4.2011 - 9 LB 146/09 - juris Rn. 35).

    § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze dahingehend geändert, dass die ermittelten Kostenüber- bzw. -unterdeckungen nicht mehr innerhalb von drei Jahren nach Ende des Kalkulationszeitraums dergestalt ausgeglichen werden müssen bzw. sollen, dass der Ausgleich innerhalb der Frist wirksam wird (vgl. zur alten Rechtslage Senatsurteile vom 17.7.2012, a. a. O., Rn. 30 f.; vom 15.4.2011, a. a. O., m. w. N.).

    Schon vor Inkrafttreten dieser landesgesetzlichen Regelung, durch die seit dem 1. Januar 2007 eine relativierte Ergebniskontrolle mit einer Fehlertoleranzgrenze von 5 % vorschrieben wird, hatte der erkennende Senat mit Blick darauf, dass es für die Rechtmäßigkeit von Normen im Allgemeinen und des Abgabensatzes im Besonderen regelmäßig nur auf das Ergebnis des Rechtsetzungsverfahrens und - mangels entsprechender Rechtsvorschriften - nicht auf den Vorgang der Willensbildung ankommt, angenommen, dass einzelne Fehler bei einer Kalkulation unbeachtlich sind, wenn sie nicht zu einer nennenswerten Erhöhung des Abgabensatzes führen (vgl. Senatsurteil vom 18.6.2020 - 9 KN 90/18 - juris Rn. 252; zum Gebührenrecht: Senatsurteile vom 15.4.2011 - 9 LB 146/09 - Rn. 40; vom 4.11.2002 - 9 LB 215/02 - ZKF 2003, 153 = juris Rn. 7 und vom 18.9.2003 - 9 LB 390/02 - NVwZ-RR 2004, 681 = juris Rn. 20).

  • OVG Niedersachsen, 17.07.2012 - 9 LB 187/09

    Gebührenfähigkeit eines Wagniszuschlags in Höhe von 3 Prozent auf die mit der

    Diese Regelung geht davon aus, dass nach Ablauf des gewählten Kalkulationszeitraums, der in der Regel bis zu drei Jahre betragen kann (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 NKAG), eine Nachberechnung (Betriebsabrechnung) vorgenommen wird, die nicht mehr von den voraussichtlichen Kosten und Maßstabseinheiten der Gebührenkalkulation, sondern von den tatsächlichen Kosten (bei kalkulatorischen Kosten von den rechtsfehlerfrei prognostizierten Ansätzen) und den tatsächlichen Maßstabseinheiten des zurückliegenden und abgeschlossenen Kalkulationszeitraums ausgeht (vgl. das Urteil des Senats vom 15.04.2011 - 9 LB 146/09 - NdsVBl. 2011, 253 = NordÖR 2011, 333; Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 46. Ergänzungslieferung 2012, § 6 Rn. 726 d).

    Die ermittelten Kostenüber- bzw. -unterdeckungen müssen bzw. sollen innerhalb von drei Jahren nach Ende des Kalkulationszeitraums dergestalt ausgeglichen werden, dass der Ausgleich innerhalb der Frist wirksam wird, wobei ansatzfähige Kostenunterdeckungen in diesem Sinne nur solche sind, die ungewollt (d.h. nur schätzungs- oder prognosebedingt) sind (hierzu ebenfalls das Urteil des Senats vom 15.04.2011 - 9 LB 146/09 - a. a. O.; im Einzelnen auch: Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 726 d - h; Brüning in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 103 ff.; Rosenzweig/Freese, NKAG, Stand: Dezember 2011, § 5 Rn. 78; Becker, Abwassergebührenkalkulation in der Praxis, KStZ 2000, 8, 9; Quaas, Rechtsprobleme der Abwassergebühr, KStZ 2000, 181, 187 f.; Giebler, Gebührenrechtliche Überdeckungen im Kommunalabgabenrecht, KStZ 2007, 167, 169; Nds. Landtag, Drucks. 12/2275, S. 13).

    Entscheidet er sich gegen den grundsätzlich durchzuführenden Ausgleich ansatzfähiger Kostenunterdeckungen aus vergangenen Kalkulationszeiträumen oder nur für einen teilweisen Ausgleich spätestens im dritten Jahr, können diese Unterdeckungen auch später nicht mehr ausgeglichen werden (vgl. das Urteil des Senats vom 15.04.2011 - 9 LB 146/09 - a. a. O. unter Bezugnahme auf Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 726e; Rosenzweig/Freese, a. a. O., § 5 Rn. 78).

  • OVG Niedersachsen, 16.06.2022 - 9 KN 15/17

    Abfallgebühr; Antragsbefugnis; Aufwendungen; Ausgleich; Ausser-Kraft-Treten;

    Diese Regelung geht davon aus, dass nach Ablauf des gewählten Kalkulationszeitraums, der in der Regel bis zu drei Jahre betragen kann (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 NKAG), eine Nachberechnung (Betriebsabrechnung) vorgenommen wird, die nicht mehr von den voraussichtlichen Kosten und Maßstabseinheiten der Gebührenkalkulation, sondern von den tatsächlichen Kosten (bei kalkulatorischen Kosten von den rechtsfehlerfrei prognostizierten Ansätzen) und den tatsächlichen Maßstabseinheiten des zurückliegenden und abgeschlossenen Kalkulationszeitraums ausgeht (vgl. zuletzt das Senatsurteil vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 274 - 282; grundlegend auch die Senatsurteile vom 17.7.2012 - 9 LB 187/09 - juris Rn. 25 und vom 15.4.2011 - 9 LB 146/09 - juris 35; Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 726d).

    Solche Kosten, die nicht in die Gebührenkalkulation eingestellt wurden, können nicht erstmals in folgenden Rechnungsperioden als Unterdeckung berücksichtigt werden (vgl. die Senatsurteile vom 3.5.2021 - 9 KN 162/17 - juris Rn. 274 - 282; vom 17.7.2012 - 9 LB 187/09 - juris Rn. 30 f.; vom 15.4.2011 - 9 LB 146/09 - juris 35; im Einzelnen auch: Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 726d - h; Brüning in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 103 ff.; von Waldthausen in Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, NKAG, Stand: Februar 2022, § 5 Rn. 190 ff.; Becker, Abwassergebührenkalkulation in der Praxis, KStZ 2000, 8, 9; Quaas, Rechtsprobleme der Abwassergebühr, KStZ 2000, 181, 187 f.; Giebler, Gebührenrechtliche Überdeckungen im Kommunalabgabenrecht, KStZ 2007, 167, 169; Nds. Landtag, Drucks. 12/2275, S. 13).

  • VG Minden, 14.05.2014 - 3 K 462/13

    Klagen gegen Abwassergebühren für die Jahre 2007 bis 2009 in Höxter ohne Erfolg

    vgl. NdsOVG, Urteil vom 15.04.2011 - 9 LB 146/09 - juris, Rn. 27 m.w.N.

    vgl. NdsOVG, Urteil vom 15.04.2011 - 9 LB 146/09 - juris, Rn. 27 m.w.N., s.a. Lichtenfeld: in Driehaus, KAG, § 6 Rn. 733a.

  • VG Göttingen, 18.05.2022 - 3 A 67/19

    Gebührenkalkulation; Grundsatz der Erforderlichkeit; Leistungsproportionalität;

    Nach der Rechtsauffassung des Nds. OVG (Urteil vom 15.04.2011 - 9 LB 146/09 -, OVG Rechtsprechungsdatenbank, Rn. 24 und 27; Urteil vom 18.09.2003 - 9 LB 390/02 -, ebendort, Rn 22), die von der Kammer geteilt wird, gehört zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermittelnden Kosten der Einrichtung im Sinne von § 5 Abs. 2 NKAG der gesamte in Geld ausgedrückte betriebsbedingte Verzehr an Wirtschaftsgütern zum Zweck der betrieblichen Leistungserbringung.
  • VG Magdeburg, 23.04.2013 - 9 A 204/11

    Anschlussbeitrag; Schmutzwasser

    Demnach dürfen in einer Gebührenkalkulation nicht erstmals zeitlich frühere und vergessene Aufwendungen in die nachfolgenden Kalkulationszeiträume eingestellt werden (vgl. Nds. OVG, U. v. 15.04.2011, 9 LB 146/09; juris).
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